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  • 04.03.2010 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Aktuelles aus der „Festzuschuss-Hotline“

    Noch immer gibt es Unsicherheiten bei der Zuordnung der richtigen Befund-Nummer und deren Abrechnung (Planung mit Implantaten und Suprakonstruktionen). Nachfolgend erläutern wir zwei interessante Fälle.  

    Neue Teleskopkronen auf Implantaten und Einarbeitung in vorhandene Prothese

    Frage: „Der Patient trägt im UK eine intakte Kombinationsversorgung mit Teleskopen an 46, 44, 43. Nun wurden regio 41, 33 und 34 Implantate gesetzt. Diese sollen mit Teleskopkronen versorgt und die Sekundärteile in die Prothese eingearbeitet werden. Welcher Festzuschuss fällt an?“  

     

    Folgende Befundsituation liegt vor:  

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    STV  

    STV  

     

     

     

     

    Begründung: Der Versicherte erhält keinen Festzuschuss, denn die vorgegebene Befundsituation stellt eine intakte Versorgung dar. Für das Umarbeiten einer konventionellen Prothese zur Suprakonstruktion erhält er den Festzuschuss 7.7, aber nur dann, wenn die Zahnersatz-Richtlinie 36b („Zahnloser atrophierter Kiefer“) zutrifft. Da aber hier eine Prothesenkonstruktion mit einem natürlichen Restzahnbestand von drei Zähnen zur implantatgetragenen Prothesenkonstruktion umgearbeitet wird, kann der Festzuschuss 7.7 nicht angesetzt werden. In diesem Fall trifft keine der beschriebenen Befunde der Abrechnungshilfe für Festzuschüsse auf die Behandlungsplanung zu. Die Versorgung stellt somit eine Privatleistung dar.  

     

    Befund Nr.  

    Zahn/Gebiet  

    Anzahl  

    GOZ-Nr.  

    Kein Festzuschuss  

    504 x 3 (41,33,34), 508 x 3 (41,33,34), 517 x 1 (UK), 526 x 1 (UK)  

    Neue Kombinationsversorgung mit Teleskopen