01.12.2007 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Die Änderungen der Richtlinien und der Festzuschuss-Beträge ab dem 1. Januar 2008
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat jetzt verschiedene Änderungen der Festzuschuss- und der Zahnersatz-Richtlinien beschlossen. Im Wesentlichen wurden bisher unterschiedliche Interpretationen der Vertragspartner klargestellt und der Festzuschuss-Befund 3.2 wurde bezüglich der Teleskope erweitert. Wir erläutern diese Änderungen anhand von Beispielen. Die Änderungen in den Richtlinien sind zur besseren Orientierung gefettet. Die Änderungen und den Beschluss können Sie in www.iww.de unter der Nr. 073613 (oben rechts) abrufen.
Die Änderungen der Festzuschuss-Richtlinien
Im Allgemeinen Teil wird Nr. 2 Absatz 1 folgendermaßen gefasst:
„Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt.“ |
Die tragenden Gründe für diese Richtlinien-Ergänzung stellen auf die gesetzlichen Vorgaben zu den Festzuschuss-Regelungen beim Zahnersatz ab. Danach bildet in den Festzuschuss-Richtlinien die jeweilige Regelversorgung eine konkrete Versorgung ab, die in der Mehrzahl der Fälle bei dem entsprechenden Befund unter Beachtung der gesetzlich genannten Kriterien zur Behandlung geeignet ist. Der Beschluss soll folgendes sicherstellen: Ein Versicherter erhält unabhängig davon, für welche Versorgung er sich im Einzelfall konkret entscheidet, auf Basis des bei ihm vorliegenden zahnmedizinischen Befundes immer den gleichen Festzuschuss. Dieser orientiert sich allein an der Regelversorgung. Die Art der vom Versicherten gewählten Versorgung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Festzuschusses im Einzelfall.
Befundklasse 2
Die Beschreibung der Befundklasse 2 wird nach Satz 1 wie folgt ergänzt:
„Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt.“ |
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