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  • 01.03.2007 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Die Berechnung von zahnprothetischen Leistungen bei „Härtefällen“

    Patienten, die wegen zu geringer Einnahmen unzumutbar belastet würden (Härtefälle), wird bekanntlich der doppelte Festzuschuss gewährt. Da es immer wieder Unklarheiten bei der Abrechnung von Härtefällen gibt, zeigen wir anhand von Beispielen die korrekte Vorgehensweise auf.  

     

    Die Vorgehensweise bei Regelversorgungen

    Erhalten diese Patienten eine Regelversorgung, so übernehmen die Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten. Diese werden über die KZV abgerechnet, auch der über dem doppelten Festzuschuss liegende Betrag bis zur tatsächlichen Rechnungshöhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Edelmetall-Legierungen oder Reinmetalle. Bei Härtefall-Patienten mit einer Regelversorgung sind die Bema-Ziffern für das Honorar der zusätzlichen Bema-Leistungen (V. Rechnungsbeträge, Zeile 2) auszuweisen.  

     

    Die Vorgehensweise bei gleich- und andersartigen Versorgungen

    Wählt ein „Härtefall-Patient“ einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, so gewähren die Krankenkassen dennoch nur den doppelten Festzuschuss. Über die KZV wird höchstens der doppelte Festzuschuss abgerechnet. Entscheidet sich der Härtefall-Patient für einen andersartigen oder überwiegend andersartigen Zahnersatz, so wird eine Rechnung über die Gesamtkosten erteilt. Die Abrechnung über die KZV ist dann ausgeschlossen.  

     

    Abrechnung über KZV: Verwendung von Edel- oder Reinmetall prüfen