01.10.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Die Kombinierbarkeit der Befund-Nrn. 3.1 und 2.1 bzw. 2.2 anhand von Beispielen
Die dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten Befunde der Festzuschuss-Richtlinien sind ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der Befunde geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befundbeschreibung zur Befundklasse 2 mit der Brückenversorgung als Regelleistung setzt voraus, dass keine Freiendsituation vorliegt und somit beide zweiten Molaren (Zahn 7) in dem zu versorgenden Kiefer vorhanden sind.
Ein fehlender Zahn 7 bei gleichzeitig fehlendem Weisheitszahn im zu versorgenden Kiefer löst eine Freiendsituation aus – mit der Folge, dass der festgestellte Befund einer zahnbegrenzten Lücke von höchstens vier fehlenden Zähnen bei ansonsten geschlossener Zahnreihe vom Grundsatz her nicht in Befundklasse 2 eingeordnet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber eine Kombination von Zuschüssen aus Befundklasse 3 mit Zuschüssen aus Befundklasse 2 möglich. Nachfolgend sollen die Fallkonstellationen dargestellt werden, die diese Kombination auslösen.
Hierfür gilt folgende Beschreibung zu Befund-Nr. 3.1: Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen (Anmerkung: Zähne 12 – 22) und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.
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