01.10.2007 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Fälle aus der Festzuschuss-Hotline: Aufstellung und Planung von ZE bei Freiendsituationen
Bezüglich der Aufstellung und Planung von Zahnersatz „bei vorliegenden Freiendsituationen“ gehen in der Festzuschuss-Hotline der KZVen immer noch Fragen ein. Nicht selten geht es dabei auch um Fragen zur Versorgungsnotwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit bei Freiendsituationen und den Auswirkungen auf die Festzuschüsse. Wann darf man trotz fehlender 7er und 8er eine Brücke als Regelversorgung planen? Warum bekommt der Patient den Festzuschuss für die Modellgussprothese bei Nichtnotwendigkeit der Versorgung einer Freiendsituation? In diesem Beitrag erhalten Sie dazu einige Erläuterungen und Beispiele zur Planung bei Freiendsituationen.
Wann liegt eine Freiendsituation vor?
In den Gemeinsamen Interpretationen der Bundesmantelvertragspartner zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien finden Sie die Definitionen zum herausnehmbaren Zahnersatz und der Freiendsituation:
Wann darf eine Brücke bei vorliegender beidseitiger Freiend-situation als Regelversorgung eingegliedert werden?
Die Befunde der Befundklasse 2 (Regelversorgung: festsitzender Zahnersatz) lösen nur dann einen Festzuschuss nach den Nrn. 2.1 bis 2.7 aus, wenn je Kiefer höchstens vier und maximal je Seitenzahngebiet drei Zähne fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine Freiendsituation vorliegt. Fehlen mehr als vier Zähne je Kiefer, so besteht in der Regel Anspruch auf den dem Befund Nr. 3 zugeordneten Festzuschuss.
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