03.11.2008 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Festzuschuss 1.5 für einen unpolymerisierten Glasfaserstift nicht korrekt?
Frage: „Ein frakturierter überkronter Zahn 13 war nur durch endodontische Maßnahmen und einen dentinadhäsiven Stift zu erhalten. Verwendet habe ich einen unpolymerisierten Glasfaserstift (Glasfasern eingebettet in nicht ausgehärtete Komposit-Matrix). Hierfür hatte ich den Festzuschuss 1.5 angesetzt. Die Abrechnung wurde mir wegen eines falsch festgelegten Festzuschusses zurückgegeben, da auf der Laborrechnung die BEL-Nrn. 104 0 bzw. 105 0 fehlten. Ist die KZV im Recht?“
Antwort: Der Befund 1.5 trifft bei einem endodontisch behandelten Zahn mit der Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren zu. Bestandteil des Festzuschuss-Betrages zum Befund 1.5 sind eben die BEL-Nrn. 104 0 (Modellation gießen) bzw. 105 0 (Stiftaufbau). Insoweit greift hier in der Tat die Begründung Ihrer KZV.
Nach der Produktbeschreibung jedoch ist der verwendete Stift individuell form- und adaptierbar mit chemischer Verbindung zum Komposit-Zement und Aufbau-Komposit. Somit muss auch dieser Stift individualisiert und angepasst werden, so dass auch Ihre Begründung „greift“. Letztendlich jedoch sind die Festzuschuss-Richtlinien ausschlaggebend, nach denen der Ansatz der genannten BEL-Positionen Bestandteil des Festzuschusses ist.