02.09.2009 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Festzuschuss bei Unterfütterung einer Prothese?
Frage: „Bei einem Patienten wird im Unterkiefer die Cover-Denture-Prothese mit vier Teleskopkronen vollständig mit funktioneller Randgestaltung unterfüttert. Welcher Festzuschuss kann angesetzt werden: 6.6 oder 6.7? Wird Bema-Nr. 100d oder Nr. 100f abgerechnet?“
Antwort: Hier muss eine Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer beim Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen unterfüttert werden. Diese Wiederherstellungsmaßnahme ist in der Befund-Nr. 6.7 (Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalen Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer) beschrieben und stellt daher eine Regelversorgungsleistung dar. Somit ist auch das zahnärztliche Honorar je nach erbrachten Leistungen nach Nr. 100d oder 100f zu berechnen.
Begründung: Nach der Protokollnotiz zu Befundklasse 6 - Festzuschuss-Richtlinie Teil B (Befundklasse 6) - ist für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
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