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  • 01.01.2005 | Festzuschüsse

    Die Kombinierbarkeit von Festzuschüssen bei Wiederherstellungsmaßnahmen

    Auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz sind bestimmte Kombinationen von Festzuschüssen möglich, auf die wir in diesem Beitrag eingehen wollen, ohne sämtliche Details – vor allem die Kombination mit Wiederherstellung an implantatgetragenen Suprakonstruktionen – darzustellen, da diese nur unnötig verwirren. Die Mehrzahl der Kombinationsmöglichkeiten erschließt sich ohnehin aus zahnmedizinisch-fachlichen Überlegungen heraus und bedarf im Grunde keiner Kommentierung.  

     

    Grundsätzlich gilt, dass mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an ein und derselben Prothese nur dann nebeneinander berechnungsfähig sind und getrennte Zuschüsse auslösen, wenn die Durchführung auf mehrere Sitzungen aufgeteilt werden muss. Der Versuch, Reparaturleistungen bestimmten Befunden zuzuordnen, scheint trotz sprachlicher Akrobatik nur bedingt gelungen und ist zumindest sehr gewöhnungsbedürftig.  

     

    Befund 6.1

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese  

     

    Hier handelt es sich um den Befund zur Bema-Nr. 100 a (Wiederherstellung ohne Abformung) unter Einrechnung zahntechnischer Laborleistungen am Kunststoffanteil einer Prothese (allerdings ohne Prothesenerweiterung). Daneben sind für dieselbe Prothese die Regelversorgungsbefunde für eine teilweise oder totale Unterfütterung ohne (6.6) und mit funktioneller Randgestaltung (6.7) ansatzfähig. Außerdem können der Befund für das Wiedereinsetzen einer Krone oder Brücke (6.8), für das Wiedereinsetzen oder Erneuern einer Facette (6.9) sowie für das Erneuern eines Sekundärteleskops (6.10) in Ansatz gebracht werden.