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  • 05.01.2011 | Füllungstherapie

    Bema-Nrn. 13e-g bei Kindern und Jugendlichen für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich?

    Frage: „Im Beitrag zur Abrechnung der Füllungstherapie im November-Heft von ‚Abrechnung aktuell‘ wurde berichtet, dass die Bema-Nrn. 13a-g bei Kindern als vertragszahnärztliche Leistung abzurechnen sind. Bei Kindern bis zum sechsten Lebensjahr darf Amalgam nicht verwendet werden. Daher meine Frage: Kann man die Nrn. 13e-g für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich in Ansatz bringen?“  

     

    Antwort: Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach Bema-Nrn. 13e, f und g nur abrechenbar, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden und wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. Dies gilt auch für die Behandlung von Kindern. Amalgamfüllungen sind kontraindiziert, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen. Die Bema-Abrechnungsbestimmung hierzu lautet: „Mit der Berechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten.“  

     

    Die Behandlungs-Richtlinie des G-BA gibt vor: Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen sowie Aufbereitungsmonographien sollen berücksichtigt werden. Alle nach Nr. 4 indizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl. Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.