01.04.2001 · Fachbeitrag · Gebührenabrechnung
Ist der 3,5fache Satz bei Verwendung von Ormoceren berechtigt?
| Frage: „Im Rahmen einer Definite-Füllung wurde dem Patienten die Differenz zwischen Kassenfüllung und GOZ-Füllung (3,5facher Satz) in Rechnung gestellt. Mit der Begründung, bei dem verwendeten Material handele es sich nicht um eine lichthärtende Composite-Füllung in Schicht- und Ätztechnik, sondern um organisch modifizierte Keramik, reduzierte der Patient den Rechnungsbetrag auf den 2,3fachen Satz. Er verwies dabei auf die Formulierung des SGB V § 87 a, in der ausdrücklich von Composite-Füllungen die Rede ist. Meine Frage: Wird bei der Verwendung von Ormocer-Füllungen anders abgerechnet als bei Composite-Füllungen, obwohl ja auch bei diesem Werkstoff Schicht- und Ätztechnik sowie Lichthärtung zum Einsatz kommen?“ |
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