01.08.2007 | Gebührentipp Bema
Für Hilfestellung bei Ohnmacht oder Kollaps ggf. besser Bema-Nr. 02 statt Nr. Ä1 abrechnen
Die Bema-Nr. 02 („Hilfestellung bei Ohnmacht oder Kollaps“) wird selten abgerechnet. Falls dies aber doch mal der Fall ist, sollte man auf folgende Besonderheit achten: Die zur Nr. 02 vereinbarte Abrechnungsbestimmung („Neben der Nr. 02 ist für dieselbe Sitzung die Nr. Ä1 nicht berechnungsfähig“) spielt vor allem in der ersten Sitzung eines neuen Quartals eine Rolle, in der – unter Berücksichtigung der 18-Tage-Regel – neben einer Sonderleistung eine Beratung nach der Nr. Ä1 abgerechnet werden kann.
Ergibt sich nun die Notwendigkeit, einem Patienten in einer solchen Sitzung bei einem Kollaps Hilfestellung zu leisten, so ist es untersagt, neben der Ä1 auch noch die Bema-Nr. 02 abzurechnen. Grundsätzlich gilt jedoch: Dürfen zwei Ziffern nicht nebeneinander berechnet werden, so spricht nichts dagegen, die höher bewertete anzusetzen. Nun ist aber die Nr. 02 mit 20 Punkten mehr als doppelt so hoch bewertet wie die Nr. Ä1 mit lediglich 9 Punkten. Deshalb ist es besser, in einem solchen Fall auf die Berechnung der Ä1 zu verzichten und statt dessen die Nr. 02 anzusetzen und nicht umgekehrt. Somit empfiehlt sich folgende Abrechnung:
Beispiel
Datum | Zahn | Behandlung | Bema |
19.7. (erste Sitzung im Quartal) |
36 | Beratung Leitungsanästhesie Extraktion des tieffrakturierten Zahnes Hilfestellung bei Kollaps | – L 1 X 3 0 2 |
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