01.03.2001 · Fachbeitrag · Gebührentipp
Das Zeitminimum für die Berechnung der GOZ-Nr. 101 ist auf mehrere Sitzungen aufteilbar
| Der Leistungstext zur GOZ-Nr. 101 lautet: „Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung; Dauer mindestens 15 Minuten.“ Davon, dass diese 15 Minuten Mindestzeit in einer einzigen Sitzung erbracht werden müssen, ist hier nirgends die Rede. Es ist also statthaft, den Zeitaufwand einzelner kürzerer Mundhygiene-Unterweisungen zu addieren und die Nr. 101 immer dann in Ansatz zu bringen, wenn auf diese Weise insgesamt 15 Minuten zusammengekommen sind. |
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