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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Die Nr. 517 ist auch im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen berechenbar

    | Im Gegensatz zum Bema enthält die GOZ keinerlei einschränkende Bestimmung, der die Abformung mit individuellem Löffel im Rahmen von Wiederherstellungsmaßnahmen bzw. die Abrechnung der entsprechenden Gebührennummer 517 verbietet. Das bedeutet, dass beispielsweise beim Vorliegen extremer Kieferformen oder wenn in Ausnahmefällen - etwa bei der Neuanfertigung von Außenteleskopen - ein Fixationsabdruck erforderlich ist, die GOZ- Nr. 517 ohne weiteres neben der Nr. 526 ansatzfähig ist. |