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  • 01.04.2005 | Gebührentipp GOZ

    In Einzelfällen ist neben den GOZ-Nrn. 405 und 407 auch noch die Nr. 408 abrechenbar!

    Unter der GOZ-Nr. 408 wird – je Zahn – die Gingivektomie bzw. Gingivoplastik, also das Entfernen überschüssigen Zahnfleisches, abgerechnet. Diese Position ist in Einzelfällen, in denen neben einer supra- oder subgingivalen Belags- bzw. Konkremententfernung auch noch Teile der Gingiva abgetragen werden, durchaus neben den Nrn. 405 und 407 ansatzfähig. In Ausnahmefällen ist es sogar möglich, an ein und demselben Zahn in ein und derselben Sitzung die drei Nrn. 405, 407 und 408 nebeneinander zu berechnen. Nicht erlaubt ist dagegen die gleichzeitige Berechnung mit einer der Nrn. 409 oder 410 (Lappenoperation), da dies durch eine entsprechende GOZ-Bestimmung explizit ausgeschlossen wird.  

     

    Zähne  

    Behandlung  

    Abrechnung  

    33 - 43 

    Beidseitig Leitungsanästhesie  

    2 x 010  

    33 - 43 

    Supragingivalen Zahnstein entfernt  

    6 x 405  

    32, 42  

    Zusätzlich subgingivale Konkremente entfernt und Wurzeln geglättet  

    2 x 407  

    32, 42  

    31, 32 gewucherte Gingiva elektrochirurgisch  

    abgetragen  

    2 x 408  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 18 | ID 84724