01.09.2005 | Gebührentipp GOZ
Neben der GOZ-Nr. 510 sind in der Regel noch die Nrn. 509 und 526 berechenbar!
Die GOZ-Nr. 510 berechnet man für die „Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung“. Damit ist also lediglich die eigentliche Herstellung eines neuen Außenteleskops abgegolten, nicht jedoch dessen Einarbeitung in eine Prothese, die in der Regel zwangsläufig dazugehört. Diese stellt eine „Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktion oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung)“ dar, für die die GOZ-Nr. 526 berechnet werden kann.
Außerdem beinhaltet die Nr. 510 zwar die Anfertigung des Sekundärteils, nicht jedoch die Wiederherstellung der Verbindungsfunktion. Da für diese bei der Erstanfertigung einer durch Teleskope abgestützten Modellgussprothese zusätzlich zur Nr. 504 noch die Nr. 509 ansatzfähig ist (siehe Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 3. Dezember 2004), muss dies auch für die Erneuerung eines Außenteleskops gelten, sofern dabei die kraftschlüssige Verbindung zu den Restzähnen wiederhergestellt wird. Werden also an einer Modellgussprothese zwei insuffiziente Sekundärteleskope erneuert, die durch Friktion mit dem jeweiligen Primärteil verbunden sind, so löst dies die Abrechnung folgender Positionen aus: 526, 2 x 510, 2 x 509.
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