01.09.2004 · Fachbeitrag · Gebührentipp GOZ
Zahnpräparation: Für die Entfernung von Zahnfleisch besser GOZ-Nr. 408 berechnen!
| Die beiden GOZ-Nrn. 307 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung) und 408 (Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium) sind mit einem Einfachsatz von 2,53 Euro gleich hoch bewertet. Wird im Gebiet mehrerer Zähne - beispielsweise im Zuge der Präparation für Kronen - störendes Zahnfleisch auf elektrochirurgischem Weg beseitigt, so sollte man sich genau überlegen, für welche der beiden Ziffern man sich entscheidet. Die Nr. 307 kann nämlich nicht je Zahn, sondern je selbstständige, ortsgetrennte Exzision angesetzt werden. Das heißt, dass beispielsweise das Entfernen von Zahnfleisch an zwei benachbarten Zähnen als zusammenhängender Eingriff aufzufassen ist, für den die Nr. 307 demzufolge nur einmal berechnet werden kann. Handelt es sich bei dem Eingriff jedoch um eine spezielle Form der Gingivektomie, so zieht man für die Berechnung besser die Nr. 408 heran, da diese eindeutig je Parodontium - sprich je Zahn - angesetzt werden kann. Dass dieses Vorgehen korrekt ist, hat die GOZ-Arbeitsgruppe der Bundeszahnärztekammer ausdrücklich bestätigt: "Der Einsatz elektrochirurgischer Maßnahmen am Parodontium in Verbindung mit prothetischen oder konservierenden Maßnahmen ist nach Geb.-Nr. 408 GOZ berechnungsfähig." |
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