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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Kieferhöhlenverschluss: Unter Umständen ist neben GOZ-Nr. 309 auch Nr. 412 berechnungsfähig

    | Im Gegensatz zum Bema, der für den Kieferhöhlenverschluss zwei unterschiedliche Gebührennummern vorsieht, enthält die GOZ hierfür mit der Nr. 309 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle) nur eine einzige Abrechnungsposition. Diese beinhaltet jedoch nur die „einfache Kieferhöhlenplastik“ unter Verwendung eines buccalen Trapezlappens. |