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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Stegverbindungsvorrichtungen sind zusätzlich zu GOZ-Nr. 507 unter Nr. 508 berechenbar

    | Ebenso wie bei der Kassenabrechnung nach Bema wird auch bei der Privatabrechnung nach GOZ jeder Steg - unabhängig von seiner Länge - nur unter einer einzigen Gebührenposition, der GOZ-Nr. 507, abgerechnet. Während jedoch ein in die abnehmbare Prothese eingearbeiteter Stegreiter, der sich beim Einsetzen über den Steg schiebt und die Verbindungsfunktion gewährleistet, nach Bema mit der Gebühr für die Nr. 93/1 abgegolten ist, kann eine solche Stegverbindungsvorrichtung bei der GOZ-Abrechnung zusätzlich unter der Nr. 508 in Rechnung gestellt werden. |