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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Gebührentipp zur GOZ

    Rechnen Sie anstelle der GOZ-Nr. 102 für Fluoridierungsmaßnahmen besser die Nr. 201 ab!

    | Werden Zähne mit Fluoriden behandelt, so aus zwei unterschiedlichen Indikationen: Erstens dienen Fluoride der Verbesserung der Schmelzqualität im Sinne einer Erhöhung der Säureresistenz, und zweitens werden sie zur Behandlung hypersensibler Zahnflächen verwendet. Für beide Fälle stellt die GOZ eine eigene Gebühren-Nummer zur Verfügung: die Nr. 102 für die "lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz" und die Nr. 201 für die "Behandlung überempfindlicher Zahnflächen". |