31.05.2010 | Gemeinsamer Bundesausschuss
Aktueller Beschluss: Erweiterter Anspruch der GKV-Patienten auf festsitzenden Zahnersatz
GKV-Patienten haben laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) künftig einen erweiterten Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz. Demnach ist der Anspruch von Patienten bei der Versorgung mit Brücken zu Lasten der GKV künftig nicht mehr davon abhängig, ob der Gegenkiefer mit festsitzendem oder herausnehmbarem Zahnersatz versorgt ist.
Die derzeitige Regelung in den Richtlinien sieht vor, dass festsitzender Zahnersatz grundsätzlich nur dann als GKV-Leistung infrage kommen konnte, wenn im Gegenkiefer entweder noch eigene Zähne oder aber ebenfalls festsitzender Zahnersatz oder Kombinations-Zahnersatz vorhanden ist. Der entsprechende - zurzeit noch gültige - Richtlinientext lautet:
„Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.“ |
Das bedeutet zum Beispiel bei folgendem Befund, dass die Regelversorgung im Oberkiefer zurzeit eine abnehmbare Modellgussklammerprothese mit dem Festzuschuss 3.1 ist (derzeit 289,57 Euro ohne Bonus). Begründung: Es fehlen zwei Zähne im Seitenzahngebiet bei herausnehmbarem Zahnersatz im Gegenkiefer.
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