29.05.2008 | Heilfürsorge der Bundespolizei
Mehrkostenvereinbarung mit heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten
Zur „Mehrkostenfähigkeit von Zahnersatzleistungen unter Geltung der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten der Bundespolizei“ hat die KZBV jetzt folgende Hinweise gegeben:
Die Versorgung dieses Personenkreises mit Zahnersatz und Zahnkronen unterliegt nicht dem Festzuschuss-System. Wünscht eine Beamtin oder ein Beamter eine über die Leistungen der Heilfürsorge der Bundespolizei hinausgehende Behandlung, so ist mit ihm in der üblichen Art und Weise eine Mehrkostenvereinbarung abzuschließen. Diese zusätzlichen Leistungen können aus Gründen der Rechtssicherheit aber nicht auf dem Heil- und Kostenplan der Bundespolizei aufgeführt werden, da in dessen Genehmigung durch die Heilfürsorge eine vermeintliche Kostenzusage für eine höherwertige Behandlung verstanden werden könnte.
Deshalb empfiehlt die KZBV, keine zusätzlichen Angaben oder Ergänzungen auf dem Heil- und Kostenplan einzutragen (zum Beispiel GOZ-Positionen), sondern die Mehrkostenvereinbarung mit dem Patienten immer separat vorzunehmen. Eine Kopie dieser separaten Mehrkostenvereinbarung sollte dem Heil- und Kostenplan der Bundespolizei angeheftet werden, um damit der genehmigenden Stelle eine korrekte Behandlungsübersicht zu ermöglichen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass nicht der „übliche“ GKV-Heil- und Kostenplan verwendet wird, sondern ausschließlich der von der Bundespolizei vorgegebene Vordruck.
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