03.11.2008 | Implantologie
Abrechnung der „Alveolar ridge preservation“?
Frage: „Welche Möglichkeiten gibt es zur Berechnung der so genannten ´Alveolar ridge preservation´? Ist eine Analogberechnung zulässig?“
Antwort: Unter „Alveolar ridge preservation“ (deutsch: „Alveolarkamm-Erhaltung“) werden unterschiedliche Techniken zusammengefasst, die ein gemeinsames Ziel haben: die Erhaltung des Kieferknochens und damit eines möglichst unveränderten Alveolarfortsatzes im Anschluss an eine Zahnextraktion (oder einen traumatisch bedingten Zahnverlust). Dies ist besonders wichtig, wenn es darum geht, für eine nachfolgende Implantation optimale Verhältnisse zu schaffen. Denn ohne derartige Maßnahmen sind vor allem nach der Entfernung mehrerer benachbarter Zähne infolge lokaler Atrophien deutliche knöcherne Defekte zu erwarten, die sich auch durch besonders schonende Extraktionsmethoden nicht vermeiden lassen.
Allen Verfahren – Einsetzen von Keramikformteilen, Verwendung von Membranen in Verbindung mit dem Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial, Abdeckung der Alveole mit Kunststoff-Ersatzzähnen – ist gemeinsam, dass sie erst nach dem Inkrafttreten der GOZ entwickelt und zur Praxisreife gebracht wurden. Da es sich zudem um aus zahnmedizinischer Sicht durchaus sinnvolle Maßnahmen handelt, so dass eine Abrechnung als Verlangensleistung ausscheidet, kommt zwangsläufig nur eine Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ in Betracht.
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