30.04.2008 | Implantologie
Privatabrechnung des Legens einer Membran?
Frage: „Wie kann das Legen einer Membran im Zusammenhang mit einem Implantat bei einem Privatpatienten abgerechnet werden?“
Antwort: Das Einbringen einer Membran (GTR-Technik) kann sowohl im Rahmen einer implantologischen als auch einer parodontologischen Therapie – und selbstverständlich besonders bei der Kombination beider Indikationen – eine sinnvolle Maßnahme darstellen. Da das Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ noch nicht entwickelt war, muss es gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog berechnet werden. Als geeignete Position wird hierzu in etlichen Verlautbarungen – unter anderem der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie, aber auch der GOZ-Ausschüsse einiger Kammern – die GOZ-Nr. 413 (Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) vorgeschlagen.
Dazu ist allerdings zu sagen, dass das damit erzielbare Honorar bei Ansatz des 2,3-fachen Steigerungsfaktors dem Aufwand kaum gerecht wird. Ein weitaus höheres Honorar erbringt die ebenfalls gelegentlich propagierte GOÄ-Nr. 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung), neben der noch der Op-Zuschlag 444 ansatzfähig ist. Hier besteht allerdings das Problem, dass in besagtem § 6 GOZ ausdrücklich von einer „gleichwertigen Leistung aus der Gebührenordnung für zahnärztliche Leistungen“ die Rede ist. Es gibt Kostenerstatter, die auf dieser Einschränkung beharren und GOÄ-Nummern als Analogpositionen nicht anerkennen.