01.08.2005 | Kassen- und Privatabrechnung
Gegenüberstellung „Bema – GOZ“, Teil 2: Behandlung außerhalb der Sprechstunde
Bei unserer Gegenüberstellung der Abrechnung nach Bema und GOZ befassen wir uns nach den Beratungen und Untersuchungen im ersten Teil („Abrechnung aktuell“ Nr. 7/2005, S. 8 ff.) diesmal mit den Zuschlägen, die gegebenenfalls abrechenbar sind, wenn Behandlungsmaßnahmen außerhalb der Sprechstunde erbracht werden.
Dabei ist es unerheblich, zu welcher Uhrzeit diese Zuschläge neben einer anderen Leistung angesetzt werden; Voraussetzung ist lediglich, dass ein Patient zu einem Zeitpunkt behandelt wird, an dem die Praxis ansonsten geschlossen wäre. Das kann an einem normalerweise freien Nachmittag ebenso sein wie abends, nachts oder am Wochenende. Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Regel sind Behandlungen an Patienten, die nach Ablauf der üblichen Sprechstundenzeit noch im Wartezimmer sitzen.
In den folgenden Beispielen beschränken wir uns wieder auf diejenigen Abrechnungspositionen, die für das Verständnis der Problematik wichtig sind. Eventuell zusätzlich ansetzbare Gebührenziffern lassen wir in der Regel weg. Auswahl und Zusammenstellung der aufgeführten, in dieser Häufigkeit in der täglichen Praxis vielleicht selten vorkommenden Leistungen dienen ausschließlich dazu, die Abrechnungsbestimmungen sowie Unterschiede zwischen Privat- und Kassenabrechnung zu verdeutlichen.
Erstes Beispiel
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