01.09.2005 | Kassen- und Privatabrechnung
Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 3: Anästhesien
Im dritten Teil unserer Beitragsserie geht es in unserer Gegenüberstellung der Abrechnung nach Bema und GOZ um die Anästhesien. Auf diesem Gebiet bestehen zwischen Kassen- und Privatabrechnung erhebliche Unterschiede, die man kennen sollte, um jeweils die optimalen Gebührenziffern in richtiger Anzahl zu berechnen.
Wir beschränken uns weitgehend auf die Positionen, die für das Verständnis der Problematik wichtig sind, und lassen darüber hinaus ansetzbare Ziffern weg. Auswahl und Zusammenstellung der aufgeführten, in dieser Häufigkeit in der täglichen Praxis wohl selten vorkommenden Leistungen, dienen ausschließlich dazu, die Abrechnungsbestimmungen sowie Unterschiede zwischen Bema- und GOZ-Bestimmungen zu verdeutlichen.
Erstes Beispiel
Datum | Zahn | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
10.08. | 35 | Oberflächenanästhesie Leitungsanästhesie Infiltrationsanästhesie (zur Ausschaltung des N. buccalis) Extraktion | – L 1 – X 1 | 008 010 009 300 |
17.08. | 38 | Oberflächenanästhesie Leitungsanästhesie Infiltrationsanästhesie (zur Erzielung einer ausreichenden Anästhesietiefe) Operative Zahnentfernung 4 Nähte | – L 1 I Ost 1 – | 008 010 009 303 – |
24.08. | 46, 42, 41
42, 41
46, 42, 41 | Oberflächenanästhesie Leitungsanästhesie Infiltrationsanästhesie (zur Ausschaltung von Anastomosen) Extraktionen | – L 1 I X 2, 2 x X 1 | 008 010 009 301, 2 x 300 |
Erläuterungen: Im Zuge der Bema-Umstrukturierung zu Beginn des Jahres 2004 wurde die Oberflächenanästhesie aus dem Katalog der Bema-Vertragsleistungen gestrichen. In der Privatabrechnung ist sie dagegen nach wie vor abrechenbar, und zwar sowohl als alleinige Form der Betäubung als auch zur Vermeidung des Einstichschmerzes vor einer Infiltrations- oder Leitungsanästhesie.
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