01.02.2006 | Kassenabrechnung
Abrechnung von Vertragsleistungen aus der GOÄ: Erweiterung um drei Ziffern beschlossen
Seit der Bema-Umstrukturierung zum 1. Januar 2004 darf der Zahnarzt im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit auf GOÄ-Leistungen zurückgreifen, sofern sie eindeutig zur Ausübung der Zahnheilkunde gehören, jedoch im Bema nicht beschrieben sind. Bisher waren ihm zu diesem Zweck gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bema-Bestimmungen folgende GOÄ-Abschnitte geöffnet (siehe „Abrechnung aktuell“ Nr. 9/2004, S. 8 ff.):
B IV: Besuche, Konsiliartätigkeiten
B V: Zuschläge zu den Leistungen nach Abschnitt B IV
B VI: Nur die beiden Leistungen Ä 70 (Kurze Bescheinigung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) und Ä 75 (Ausführlicher schriftlicher Bericht)
C: Nur ausgewählte Leistungen: Ä 250 und Ä 251 (Blutentnahmen), Ä 252 bis Ä 255 (Injektionen, nicht jedoch Heilinjektion), Ä 271 und Ä 272 (Infusionen), Ä 300 und Ä 303 (Punktionen)
J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
L: Chirurgie
N: Histologie
Diesen Katalog hat der Bewertungsausschuss der KZBV um drei weitere ausgewählte Nummern aus dem Abschnitt C erweitert, nämlich um die
- GOÄ-Nr 200: Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreieckstücher
- GOÄ-Nr. 204 (Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes)
- GOÄ-Nr. 210 (Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen)
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