01.03.2007 | Kassenabrechnung
Besuche in Altenheimen: Ä 48 oder Ä 50?
Frage: „Wir sind eine Zahnarztpraxis, die einmal wöchentlich ein Alten- und Pflegeheim betreut. In ´Abrechnung aktuell´ Nr. 12/2006 haben Sie berichtet, dass die Besuchsposition GOÄ-Nr. 48 bei vereinbarten Zeiten abzurechnen ist. Worauf stützen Sie diese Abrechnungsweise?“
Antwort: Zu klären ist der Ansatz der GOÄ-Nrn. 48 bzw. 50/51. Nr. Ä 48 lautet: „Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (zum Beispiel in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten.“ Bewertet ist diese Leistung mit 14 Bema-Punkten. Die Leistungsbeschreibung der Nr. Ä 50 lautet: „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung.“ Diese Leistung ist mit 36 Bema-Punkten bewertet.
Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft besucht, so wird dies für jeden weiteren Patienten nach Nr. Ä 51 berechnet. Die Abrechnungsbestimmung zu Nr. Ä 50/51 lautet: „Neben der Leistung nach Ä 50/51 sind die Leistungen nach den Nummern (1, 5)*, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.“ (* entspricht Bema-Nrn. Ä1, 01, 01k). Somit gilt: Besucht ein Arzt einen Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim bei regelmäßiger Tätigkeit, so kann dafür die Nr. Ä 48 abgerechnet werden. Besucht ein Zahnarzt auf Anforderung einen Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim, so wird dieser Besuch nach der Nr. Ä 50 abgerechnet.
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