01.04.2010 | Kassenabrechnung
Die Berechnung zahnärztlicher Behandlungsplanungen: Das Wichtigste im Überblick
In der modernen Zahnmedizin stehen umfangreiche Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Die Breite des Leistungsspektrums bietet eine Vielzahl von Behandlungsalternativen. Dabei gestalten sich Behandlungsplanungen oft zeitaufwendig und schwierig. Hier stellt sich die Frage: Welche Berechnungsmöglichkeiten stehen für den Aufwand zur Verfügung?
GKV: Patient hat Anspruch auf einen kostenfreien Heil- und Kostenplan
Seit die Bema-Nr. 3 aus dem Gebührenkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen wurde, sind Planungskosten für prothetische Versorgungen bei GKV-Patienten nicht mehr ansatzfähig. „Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig,“ heißt es in § 85 Abs. 2 SGB V. Unabhängig von der Art der prothetischen Versorgung hat der Versicherte Anspruch auf einen kostenfreien schriftlichen Heil- und Kostenplan. Dieser muss vor Behandlungsbeginn ausgestellt und bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht werden, anderenfalls verliert der Patient seinen Anspruch auf Festzuschuss. Nach der Genehmigung hat er sechs Monate Gültigkeit.
Gesonderte Planung für FAL/FAT
Werden im Zuge einer prothetischen Versorgung funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen notwendig, so sind diese gesondert zu planen, denn es handelt sich um reine Privatleistungen - losgelöst von der jeweiligen Versorgungsart. Zunächst wird eine Vereinbarung nach § 4 Abs.5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ getroffen. Damit erklärt sich der Patient einverstanden, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Auf Wunsch des Patienten kann ein „Heil- und Kostenplan auf Anforderung“ nach GOZ-Nr. 002 aufgestellt und berechnet werden.
Keine Planungskosten für die Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen
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