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  • 30.03.2011 | Kieferorthopädie, Teil 2

    Die Abrechnung der Behandlungsplanung und der kieferorthopädischen Therapie

    Nachfolgend setzen wir die Erläuterungen von Grundzügen der Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen mit den Bema-Gebühren zur kieferorthopädischen Behandlungsplanung und Therapie aus dem März-Heft fort.  

    Die Behandlungsplanung

    5  

    Kieferorthopädische Behandlungsplanung  

    Vor Beginn der Behandlung ist anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Kfo-Behandlungsplan zu erstellen und an die Krankenkasse in doppelter Ausfertigung zu senden. Bei Kostenübernahme bzw. Bezuschussung sendet die Krankenkasse ein Exemplar des Behandlungsplans mit einem Vermerk zur Kostenübernahme an den Zahnarzt zurück.  

     

    Nr. 5 enthält die Entwicklung eines befundorientierten Therapiekonzepts sowie Aufklärung des Patienten und Dokumentation, einschließlich Erstellung eines Behandlungsplans. Schriftlich niederzulegen sind hier der Zahnbefund, die Anamnese, die Diagnose aus den Einzelbefunden (kieferorthopädisches Krankheitsbild), die Therapieplanung einschließlich der erforderlichen Behandlungsgeräte sowie die voraussichtliche Behandlungsdauer. Für selbststständige kieferorthopädische Leistungen nach Bema-Nrn. 121 bis 124 ist kein Behandlungsplan aufzustellen.  

    Die kieferorthopädische Therapie

    Kieferumformung und zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss  

    119  

    Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention  

    a) einfach durchführbarer Art  

    b) mittelschwer durchführbarer Art  

    c) schwierig durchführbarer Art  

    d) besonders schwierig durchführbarer Art  

    120  

    Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss in sagittaler oder lateraler Richtung einschließlich Retention  

    a) einfach durchführbarer Art  

    b) mittelschwer durchführbarer Art  

    c) schwierig durchführbarer Art  

    d) besonders schwierig durchführbarer Art  

    Die kieferorthopädischen Therapiemaßnahmen werden mit den Gebühren nach den Bema-Nrn. 119 und 120 vergütet. Dies ist unabhängig davon, ob die Behandlung mit herausnehmbaren Geräten oder festsitzenden Apparaturen bzw. kombiniert durchgeführt wird. Für den erhöhten Arbeitsaufwand bei der Behandlung mit festsitzenden Apparaturen steht zusätzlich die Abrechnung der Bema-Nrn. 126 bis 131 zur Verfügung.  

    Zuordnung der Schwierigkeit der Behandlungsmaßnahmen