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  • 01.03.2007 | Kieferorthopädie

    Verwendung einer NTI-tss-Schiene: Abrechnung?

    Die NTI-Schiene wird zur Behandlung unter anderem von Kiefergelenksbeschwerden oder Bruxismus eingesetzt. Das System nutzt den natürlichen Schutzmechanismus des Trigeminus-Inhibitionsreflexes (Kiefer-Öffnungs-Reflex). Die Anpassung der vorgefertigten NTI-Schiene an die mittleren Schneidezähne erfolgt mittels Kunststoff direkt am Behandlungsstuhl.  

     

    Die Frage der Abrechenbarkeit einer semikonfektionierten NTI-tss-Schiene im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung wurde vom KZBV-Vorstand folgendermaßen beantwortet: „Die NTI-tss-Schiene erfüllt weder nach den Abrechnungsbestimmungen des Bema noch nach den Richtlinien die Voraussetzungen einer Abrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich nicht um einen adjustierten Aufbissbehelf nach der Gebühren-Nr. K1. Es liegt auch keine Indikation nach der Gebühren-Nr. K2 vor, da mit der Schiene keine akuten Schmerzzustände, die Voraussetzung der Abrechnung nach Gebühren-Nr. K2 sind, beseitigt werden.“  

     

    Somit kann die Schiene nur als außervertragliche Leistung (Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z) vor Beginn der Behandlung angeboten, schriftlich vereinbart und abgerechnet werden.