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  • 02.02.2009 | Konservierend-chirurgische Behandlung

    Bissflügelaufnahme und Röntgen eines Zahnes in einer Sitzung: Abrechnung?

    Frage: „Bei einem Patienten führten wir jeweils rechts und links eine Bissflügelaufnahme durch. In der gleichen Sitzung wurde noch einmal ein Zahn in Verbindung mit einer Wurzelkanalbehandlung geröntgt. Kann ich 2 x Rö2 abrechnen oder ist es eine Rö5?“  

     

    Antwort: Bissflügelaufnahmen zur Kariesdiagnostik werden nach der Nr. Ä 925 a oder Nr. Ä 925 b abgerechnet, wobei mit einer Aufnahme das Gebiet von drei nebeneinander stehenden Zähnen erfasst werden sollte. Fertigen Sie also zwei Bissflügelaufnahmen an - jeweils für die rechte und für die linke Seite und zusätzlich noch eine Aufnahme an einem anderen Zahn, der nicht mit den Bissflügelaufnahmen erfasst wurde -, so werden diese Aufnahmen mit der Nr. Ä 925 b (Röntgendiagnostik der Zähne, bis zu fünf Aufnahmen) abgerechnet.  

     

    Dabei müssen die Aufnahmen allerdings mit verschiedenen Röntgenbefunden gekennzeichnet werden (rechts und links mit der Kennziffer 0 für Bissflügelaufnahme und für die Aufnahme des endodontisch behandelten Zahnes die 1 für konservierende Behandlung). Eine zweimalige Abrechnung der Nr. Ä 925 a ist hier nicht möglich.