01.03.2007 | Konservierend-chirurgische Leistungen
Ist die Pulpotomie für eine Mortalamputation abrechnungsfähig?
In Prüfverfahren wird oftmals festgestellt, dass für eine Mortalamputation die Bema-Nr. 27 abgerechnet wird. Die bis Ende 2003 enthaltene Bema-Nr. 30 (Amputation der devitalisierten Pulpa) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 gestrichen, weil sie – so die Begründung – nicht mehr dem Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse entsprach.
Die Pulpotomie hatte 2004 die bis dahin vorhandene Bema-Nr. 27 (Vitalamputation) ersetzt. Sie ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt und kann nur am Milchzahn oder an symptomlosen bleibenden Zähnen mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum durchgeführt werden. Leistungsinhalt ist die Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa am Milchzahn und am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum einschließlich Abtragen des Pulpendaches, Amputation der koronalen Pulpa, Spülung und Blutstillung, Aufbringen eines Überkappungspräparates, je Zahn.
Die Leistung nach Nr. 27 ist bei Milchzähnen abrechnungsfähig, wenn in derselben Sitzung eine Füllungsgebühr nach der Bema-Nr. 13 oder eine „Kinderkrone“ nach Nr. 14 erbracht bzw. eingegliedert wird.
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