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  • 03.11.2009 | Konservierend-chirurgische Leistungen

    Versorgung hochgradig zerstörter Zähne: GOZ-Nr. 218 mehrfach je Zahn abrechenbar?

    Frage: „Seit einiger Zeit beschäftigt mich insbesondere bei der Versorgung hochgradig zerstörter Zähne mit Zahnersatz bei Privatpatienten die Frage, ob man die Aufbaufüllung nach GOZ-Nr. 218 nicht auch wie im Bema zweimal je Zahn abrechnen kann. Können Sie mir dazu etwas raten?“  

     

    Antwort: Aufbaufüllungen sind im Bema mehrfach je Zahn nach den Bema-Nrn. 13a bzw. 13b abzurechnen. In Verbindung mit konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbauten nach Bema-Nr. 18a sind Aufbaufüllungen allerdings auch nur einmal je Zahn abrechenbar. In der Privatliquidation kann die GOZ-Nr. 218 unserer Meinung nach nur einmal je Zahn berechnet werden. Allerdings sollte der Steigerungsfaktor dem entsprechenden Aufwand bei mehreren oder auch sehr großflächigen Aufbaufüllungen angepasst werden. In einigen Kommentaren wird zwar auch die Meinung vertreten, die GOZ-Nr. 218 sei mehrfach je Zahn abrechenbar, aber leider sind uns dazu keine eindeutigen Gerichtsentscheidungen bekannt.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 12 | ID 131272