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  • 02.01.2009 | Kostenerstattung

    Einbringen eines Glasfaserstiftes mittels
    Adhäsivtechnik: GOZ-Nr. 503 berechenbar?

    Frage: „Wir haben für das Einbringen eines Glasfaserstiftes mittels Adhäsivtechnik die GOZ-Nr. 503 berechnet. Hierzu schreibt die Versicherung: ´Ein adhäsiv befestigter Glasfaserstift erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nr. 503 GOZ. Vielmehr erfasst die Nr. 219 GOZ diese Leistung.´ Die Versicherung begründet damit die Reduzierung der Erstattung um den Differenzbetrag zwischen den beiden Gebührenziffern. Ist das korrekt?“  

     

    Antwort: Der Einwand des Kostenerstatters, ein adhäsiv befestigter Glasfaserstift müsse nach der GOZ-Nr. 219 abgerechnet werden, trifft insofern eindeutig nicht zu, als im Leistungstext der Nr. 219 ausdrücklich von einem „gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung“ oder einem „Schraubenaufbau“ die Rede ist - und ein Keramik- bzw. Glasfaserstift ist weder das eine noch das andere. Da der Aufbau einer zerstörten Zahnkrone mit einem Keramikwurzelstift andererseits zweifelsfrei eine Leistung darstellt, die erst nach dem Inkrafttreten der GOZ im Jahr 1988 entwickelt wurde - vorher war die adhäsive Befestigung, wie sie heute durchgeführt wird, mangels geeigneter Materialien und Verfahren gar nicht möglich -, muss die Maßnahme geradezu zwangsläufig gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog berechnet werden.  

     

    Dabei kann als Analogposition natürlich die Nr. 219 herangezogen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Ziffer bei Ansatz des 2,3-fachen Multiplikators lediglich ein Honorar von 58,21 Euro erbringt, das dem zeitlichen und verfahrenstechnischen Aufwand kaum gerecht wird. Natürlich kann der Steigerungsfaktor mit entsprechender Begründung erhöht werden; dies birgt jedoch ebenfalls das Risiko unerfreulicher Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen, die erfahrungsgemäß bei der Kombination „Analogberechnung plus Faktorsteigerung“ Schwierigkeiten bei der Erstattung machen.