29.05.2008 | Kostenerstattung
Ist die Med-3D-Planung medizinisch notwendig?
Frage: „Eine Versicherung schreibt unserem Patienten, dass sie aus fachlicher Sicht keine medizinische Notwendigkeit für die Med-3D-Planung erkennen könne. Zur Position Ä1467 beruft sie sich auf das Zielleistungsprinzip. Diese Leistung sei in einer Sinusliftoperation enthalten.“
Antwort: Wir gehen davon aus, dass Sie mit der dreidimensionalen Analyse die GOÄ-Nr. 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) meinen. Diesbezüglich sollten Sie die Versicherung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) hinweisen, in dem es heißt: „Schränkt das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht ein, so ist es als Versicherer für die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Einschränkung der Leistungspflicht darlegungs- und beweispflichtig.“
Die GOÄ-Nr. 1467 (Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung) kann bei einer Sinusliftoperation für die Eröffnung der Kieferhöhle als Analogleistung berechnet werden. Diese Abrechnungsweise wird auch von Fachgesellschaften empfohlen.
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