27.06.2008 | Laborabrechnung
Abrechnung von Laborleistungen für eine Kronenreparatur?
Frage: „Bei einem Patienten bricht ein Stück Keramik von einer Krone ab. Diese wird mit Re-Veneer im Mund repariert. Welche Praxislabor-Leistungen können abgerechnet werden? Weitere Frage: Einem Patienten fällt die Facette an einer Krone ab. In der Praxis wird diese im Mund wieder befestigt. Sind hier Praxislabor- neben Bema-Leistungen abrechenbar?“
Antwort: Zahntechnische Leistungen können grundsätzlich dann berechnet werden, wenn ein zahntechnisches Labor eingeschaltet wird; dies kann auch das Praxislabor sein. Wird jedoch eine Leistung direkt am Behandlungsstuhl vom Zahnarzt erbracht, so kann das zahnärztliche Honorar für die erbrachten Leistungen und das verwendete Verbrauchsmaterial berechnet werden. Bei dem genannten Material handelt es sich um ein lichthärtendes Keramik-Reparaturmaterial, bei dem weder Säureätzung noch Silanisieren notwendig ist.
Das Wiederbefestigen des Keramikstücks einer Krone ist vergleichbar mit einer Verblendungsreparatur. Demnach sind die zahnärztlichen Leistungen im Sinne der Bema-Nr. 24b bzw. der GOZ-Nr. 232 anzusetzen. Das Verbrauchsmaterial ist im vertragszahnärztlichen Bereich separat berechenbar (verbrauchter Kunststoff). Bei GOZ-Anwendung ist dies nur dann der Fall, wenn die Kosten den Einfachsatz des Honorars der GOZ-Nr. 232 übersteigen. Diese Grundsätze gelten auch für die Beantwortung Ihrer weiteren Frage.
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