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  • 01.04.2006 | Laborabrechnung

    BEL II: Neue Positionen für die Abrechnung von Suprakonstruktionen in Ausnahmefällen

    Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) das „Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen“ (BEL II) im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) überarbeitet. Das „BEL II – 2006“ gilt seit dem 1. April 2006. Eine wesentliche Änderung ist die Aufnahme von Leistungspositionen für die Abrechnung von Suprakonstruktionen bei Ausnahmefällen nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien.  

     

    Nach Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den folgenden Ausnahmefällen eine Regelversorgung, die einen Festzuschuss auslöst: Erstens bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie zweitens bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Die folgenden dazugehörigen zahntechnischen Leistungen sind in das „BEL II – 2006“ neu aufgenommen worden:  

     

    Die neuen Leistungspositionen des „BEL II 2006“ im Überblick

    BEL-Nr.  

    Kurztext  

    001 8  

    Modell bei Implantatversorgung  

    012 8  

    Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung  

    021 6  

    Basis für Bissregistrierung bei Implantatversorgung  

    021 8  

    Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung  

    022 8  

    Bisswall bei Implantatversorgung  

    102 6  

    Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung  

    102 8  

    Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung  

    162 8  

    Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung  

    163 8  

    Zahnfleisch Keramik bei Implantatversorgung  

    301 8  

    Aufstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung  

    302 8  

    Aufstellen Wachs je Zahn bei Implantatversorgung  

    361 8  

    Fertigstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung  

    362 8  

    Fertigstellen je Zahn bei Implantatversorgung  

    801 8  

    Grundeinheit Instands. ZE/implantatgestützt  

    808 8  

    Teilunterfütterung/implantatgestützt  

    809 8  

    Vollständige Unterfütterung/implantatgestützt  

    810 8  

    Prothesenbasis erneuern bei Implantatversorgung  

    820 8  

    Reparatur Krone/implantatgestützt  

    933 8  

    Versandkosten bei Implantatversorgung  

    Die ersten drei BEL-Ziffern bezeichnen die Hauptposition, die vierte Ziffer dient der Leistungstransparenz. Achtung: Eine Bindungswirkung wird erst durch die Angabe des Zahnarztes bei der Auftragsvergabe, dass es sich um eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien handelt, hergestellt. Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente abgerechnet werden.