02.04.2009 | Laborabrechnung
Die Abrechnung von Teleskopkronen - immer wieder eine Herausforderung
Die Abrechnung von Teleskopkronen stellt abrechnungstechnisch allgemein immer wieder eine Herausforderung dar. Nicht nur die korrekte Abrechnung des Honorars, sondern auch die richtige Abrechnung der dazugehörigen zahntechnischen Leistungen ist oft schwierig.
1. Die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars
Die Teleskopkronen werden nach der Bema-Nr. 91d berechnet, wenn diese der Regelversorgung entsprechen. Als gleich- oder andersartige Versorgung werden Teleskopkronen mit den GOZ-Nrn. 504 und 508 je Teleskopkrone berechnet.
2. Die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen
Je nach dem, ob eine Teleskopkrone nach Bema oder GOZ berechnet wird, erfolgt auch die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen nach dem BEL II oder zum Beispiel nach der BEB. Hier ist insbesondere darauf zu achten, welchen Leistungsinhalt die jeweiligen Gebühren für die zahntechnischen Leistungen bereits beinhalten. Für die Herstellung von Teleskopkronen fallen in der Regel folgende BEL-II-Positionen an:
BEL II | Leistungsbeschreibung | Hinweis/Leistungsinhalt |
Nr. 0055 | Fräsmodell | einmal je Kiefer abrechenbar, einschließlich Stümpfe |
Nr. 1200 | Teleskopkrone | einschließlich Retentionen, Lötungen, Verbindungen, Einarbeitung und umlaufende Fräsungen |
Nr. 1550 | Konditionierung je Zahn |
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Nr. 1640 | Vestibuläre Verblendung | schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1 bis 3 mit ein |
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