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  • 02.04.2009 | Laborabrechnung

    Die Abrechnung von Teleskopkronen - immer wieder eine Herausforderung

    Die Abrechnung von Teleskopkronen stellt abrechnungstechnisch allgemein immer wieder eine Herausforderung dar. Nicht nur die korrekte Abrechnung des Honorars, sondern auch die richtige Abrechnung der dazugehörigen zahntechnischen Leistungen ist oft schwierig.  

     

    1. Die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars

    Die Teleskopkronen werden nach der Bema-Nr. 91d berechnet, wenn diese der Regelversorgung entsprechen. Als gleich- oder andersartige Versorgung werden Teleskopkronen mit den GOZ-Nrn. 504 und 508 je Teleskopkrone berechnet.  

     

    2. Die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen

    Je nach dem, ob eine Teleskopkrone nach Bema oder GOZ berechnet wird, erfolgt auch die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen nach dem BEL II oder zum Beispiel nach der BEB. Hier ist insbesondere darauf zu achten, welchen Leistungsinhalt die jeweiligen Gebühren für die zahntechnischen Leistungen bereits beinhalten. Für die Herstellung von Teleskopkronen fallen in der Regel folgende BEL-II-Positionen an:  

     

    BEL II  

    Leistungsbeschreibung  

    Hinweis/Leistungsinhalt  

    Nr. 0055  

    Fräsmodell  

    einmal je Kiefer abrechenbar, einschließlich Stümpfe  

    Nr. 1200  

    Teleskopkrone  

    einschließlich Retentionen, Lötungen, Verbindungen, Einarbeitung und umlaufende Fräsungen  

    Nr. 1550  

    Konditionierung je Zahn  

     

    Nr. 1640  

    Vestibuläre Verblendung
    Komposite  

    schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1 bis 3 mit ein