01.11.2007 | Laborabrechnung
Die korrekte und vollständige Abrechnung der Herstellung einer Keramikkrone
Auf Grund zahlreicher Anfragen zur Abrechnung von zahntechnischen Leistungen stellen wir Ihnen in diesem Beitrag – korrespondierend zum vorhergehenden Fallbeispiel – eine Beispielsrechnung aus dem Laborbereich vor. Da die Herstellung von zahntechnischen Werkstücken auf sehr unterschiedliche Weise erfolgen kann, ist das Beispiel – besonders die BEB-Leistungen – keinesfalls als abschließend bzw. bindend anzusehen. Durch die verschiedenen individuellen Möglichkeiten zur Herstellung zahntechnischer Werkstücke können somit die Leistungen variieren.
Auch wenn die Praxis über kein Praxislabor verfügt, sind Kenntnisse über die zahntechnische Abrechnung wichtig. Wenn die zahnärztliche Rechnung mit der Aufstellung der zahntechnischen Leistungen nicht stimmig ist, muss mit Kostenerstattungsproblemen mit privaten Krankenversicherungen und vor allem auch gesetzlichen Krankenkassen gerechnet werden.
Beispiel
BEL-Nr. | Leistungsbezeichnung | BEB-Nr. | Leistungsbezeichnung |
0010 (2 x) | Modell | 0002 | Modell aus Superhartgips |
0051 | Sägemodell | 0007 | Kontrollmodell |
0120 | Mittelwertartikulator | 0021 | Modell für Sägesegmente |
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| 0103 | Modellsegment sägen |
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| 0211 | Abdruckmanschette |
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| 0212 | Dowel-Pin setzen |
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| 0213 | Ausblocken eines Stumpfes |
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| 0216 | Stumpf vorbereiten |
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| 0253 | Split-Cast Sockel an Modell |
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| 0402 | Modellmontage in Mittelwertartikulator I |
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| 2282* | Krone aus Keramik gefräst, zur Keramikverblendung |
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| 2612* | Mehrflächige Verblendung aus Keramik |
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| 2804* | Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet, in Keramik |
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| 2951* | Individuelles Charakterisieren der Keramik |
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| 5401* | Keramik ätzen |
Nur die mit * gekennzeichneten BEB-Leistungen können den gesetzlich versicherten Patienten bei der gleichartigen Versorgung außerhalb des BEL II in Rechnung gestellt werden. Da vollkeramische Restaurationen bei gesetzlich versicherten Patienten eine gleichartige Versorgung darstellen, dürfen auch nur diejenigen Leistungen außerhalb des BEL II berechnet werden, die ausschließlich der gleichartigen Versorgung dienen. Dies wird auch durch die KZBV im Ordner „Schwere Kost für leichtes Arbeiten“ bestätigt, denn dort heißt es: „Bei gleichartigem Zahnersatz dürfen nur jene Leistungen außerhalb des BEL II abgerechnet werden, die über die Regelversorgung hinausgehen.“ Somit muss die Arbeitsvorbereitung (Modellherstellung) auch bei der Versorgung mit vollkeramischen Kronen auf Basis des BEL II berechnet werden. Dazu zählt zum Beispiel das Modell nach BEL-Nr. 0010, das als Gegenkiefer- und als Kontrollmodell nach dieser Position berechnet wird.
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