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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Landgericht Dortmund

    Das Auswechseln eines Sekundärteils ist immer nach GOZ-Nr. 905 berechnungsfähig

    | Ebenso wenig lässt sich aus dem Wortlaut der Nr. 905 GOZ erkennen, dass Sekundärteile nur solche sein sollen, die definitiv im Mund des Patienten verbleiben und den Zahnersatz tragen. Auch stellt das Ein- und Ausschrauben der Sekundärteile im Rahmen der implantologischen Erstversorgung eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar. Soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt, ist regelmäßig davon auszugehen, das jede im Gebührenverzeichnis enthaltene Nummer neben jeder anderen berechnungsfähig ist. Dieses gilt auch für das Verhältnis von Nr. 905 GOZ zu den Nrn. 220 und 500 GOZ, so dass implantologische Leistungen neben einer Versorgung nach den Nrn. 220 und 500 GOZ abgerechnet werden können.“ |