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  • 31.03.2008 | Laserbehandlungen

    Die Abrechnungsmöglichkeiten der Laserbehandlung in der Zahnmedizin im Überblick

    von RA und FA für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, www.kp-recht.de

    Der Einsatz der Laserbehandlung in der Zahnmedizin ist zum einen gegebenenfalls auf die schonende Behandlungsform, zum anderen auf das breite Anwendungsspektrum zurückzuführen. Der Laser kommt häufig in der Chirurgie, der Endodontie und der Parodontologie zum Einsatz. Der Lasereinsatz ist auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die GOZ, die noch aus dem Jahr 1988 stammt, ist schon seit langem überholt und sieht keine besonderen Leistungsziffern für diese neuen Behandlungsmethoden vor. Somit stellt sich die Frage nach der korrekten Gebührenermittlung. Die folgenden Möglichkeiten bieten sich an:  

     

    1. Erhöhter Faktor

    Handelt es sich beim Lasereinsatz um eine Anwendung als Bestandteil einer zahnärztlichen Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, so ist diese Anwendung nicht gesondert zu liquidieren, sondern nur mit einem erhöhten Steigerungssatz zu berechnen. Der Laser als ergänzendes Hilfsmittel wird daher bei der Ermittlung des Steigerungsfaktors zu berücksichtigen sein. Dies entspricht den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Anwendungsbereiche sind beispielsweise: Taschensterilisation (wobei es hier unterschiedliche Auffassungen gibt), Wundsterilisation, Gingivektomie und mukogingival-chirurgische Eingriffe.  

     

    2. Selbstständige Leistung nach § 6 Abs. 2 GOZ

    Als selbstständige Leistung ist die Laserbehandlung über § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen. Nach § 6 Abs. 2 GOZ können die Abrechnungen für alle neuen Behandlungsmethoden, die nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurden, in Analogie zu bestehenden Gebührenziffern erfolgen, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar sind. Dies trifft für einige Therapieformen zu, die erst durch die Anwendung zahnmedizinischer Laser ermöglicht wurden. Allerdings müssen der Laser und die angewendete Therapie medizinisch anerkannt sein.