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  • 01.03.2005 | Leserforum

    Vorgehensweise bei Überkronung von Zähnen zur Retention?

    Frage: „Wenn ich Zähne zur Retention überkrone, müssen diese im Befund als ´ww´ gekennzeichnet werden oder gebe ich lediglich eine Bemerkung im Befund an? Und welche Festzuschüsse werden dann fällig?“  

     

    Antwort: Die Versorgung eines Zahnes mit einer Krone löst laut Befundbeschreibung zum Festzuschuss 1.1 nicht nur bei „weitgehender Zerstörung der klinischen Krone“, sondern auch bei „unzureichender Retentionsmöglichkeit“ eben diesen Zuschuss aus. Dabei stellt sich die Frage, was unter „unzureichender Retentionsmöglichkeit“ zu verstehen ist. Laut KZBV trifft diese Beschreibung für folgende drei Fälle zu:  

     

    1. für die unzureichende Retention einer Füllung, das heißt, der Zahn kann nur durch eine Krone erhalten werden.

     

    2. für die unzureichende Retention einer Brücke, das heißt, neben den unmittelbar an die Brückenspanne angrenzenden Ankerkronen sind für die stabile Verankerung der Brücke noch weitere Kronen erforderlich.

     

    Beispiel (die maßgeblichen Kronen sind fett gedruckt)

    TP  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R  

     

     

     

     

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    BV  

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    BV  

    BV  

    KV  

    KV  

     

     

     

     

    B  

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    3. für die unzureichende Retention einer Modellgussprothese bzw. einer Gussklammer, das heißt, ein Zahn muss überkront werden, damit er einer Klammer ausreichenden Halt bietet.