01.09.2002 · Fachbeitrag · LSG Baden-Württemberg
Prüfungsausschuss muss Praxisbesonderheiten bereits vor der Vergleichsprüfung berücksichtigen
| Der Prüfungsausschuss hat bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung unter Zugrundelegung statistischer Vergleichszahlen von Amts wegen schon vor der Prüfung eventueller Überschreitungen der Abrechnungswerte der jeweiligen Vergleichsgruppe Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen. Rechnet der Vertragszahnarzt im Prüfquartal deutlich mehr prothetische und parodontologische Behandlungsfälle ab als der Durchschnitt der Vergleichsgruppe, so hat der Prüfungsausschuss auch ohne entsprechenden Vortrag zu prüfen, ob die damit verbundenen Begleitleistungen zu einer fachlich begründeten Abrechnung vermehrter konservierend-chirurgischer Leistungen geführt haben. Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 8. Mai 2002 (Az: L 5 KA 5/02). |
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