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  • 30.06.2011 | Neue Behandlungsmethoden

    Laser in der zahnärztlichen Praxis: So vermeiden Sie Honorarverluste bei der Abrechnung

    Laser-Diagnostik und Laser-Therapie gehören zu den neuen physikalischen Methoden, die in der Zahnheilkunde ihren Platz gefunden haben. In der Zahnheilkunde haben sich folgende Laser-Wellenlängen etabliert:  

     

    Erbium: Yag-Laser  

    Zahnhartsubstanz- und Knochenbearbeitung, zahnärztliche Weichteilchirurgie  

    Nd: YAG-Laser  

    Unterstützung endodontologischer Maßnahmen  

    CO2-Laser  

    Zahnärztliche Weichteilchirurgie  

    Diodenlaser  

    Zahnärztliche Weichteilchirurgie, Dekontamination  

    Low-Level-Laser (sog. „Soft-Laser“)  

    Chronische mandibuläre Dysfunktionen, Druckstellentherapie, Wundheilung, Wundheilungsstörungen (zum Beispiel dolor post operationem), Aphten etc.  

    Als neu entwickeltes Verfahren haben sie in die Leistungsbeschreibung der aktuellen Gebührenordnungen noch keinen Einzug gehalten. Deshalb ist die Berechnung der einzelnen Verfahren erläuterungsbedürftig.  

     

    In der vertragszahnärztlichen Versorgung ist es grundsätzlich nicht zulässig, zu Kassenleistungen Zuzahlungen vom Patienten zu fordern (Ausnahme: Füllungstherapie). Wird also der Laser als Ersatz eines konventionellen Instruments (Skalpell, Elektrotom etc.) eingesetzt, dann kann die entsprechende chirurgische oder parodontal-chirurgische Behandlung nur vollständig privat berechnet werden. Es ist dem Vertragszahnarzt nicht gestattet, in diesem Fall eine Zuzahlung vom Patienten zu erheben. Hinweis: In einzelnen KZVen wurden Mehrkostenregelungen zur endodontischen Behandlung mit den Krankenkassen vereinbart. Bitte fragen Sie daher gegebenenfalls bei Ihrer KZV nach!  

    Die Abrechnung einzelner Behandlungen mit dem Laser

    Nachfolgend stellen wir Ihnen die Einsatzgebiete einer Laserbehandlung mit den entsprechenden Abrechnungsempfehlungen vor.