01.06.2005 | Neurolyse
Voraussetzungen für Abrechnung der Neurolyse durch einen Zahnarzt?
Frage: „Meine KZV überprüft neuerdings die Gebühren-Nrn. Ä 2384 (Neurolyse mit Neueinbettung) und Ä 2383 (Neurolyse als selbstständige Leistung). Meine Frage daher: Welche operativen Schritte sind für die Neurolyse exakt im OP-Bericht aufzuführen – vor allem im Zusammenhang mit retinierten Weisheitszähnen, deren Wurzeln Kontakt mit dem N. alv. inf. haben?“
Antwort: Die Leistung nach GOÄ-Nr. 2583 ist ansatzfähig, wenn sie nicht im örtlichen Zusammenhang mit Operationen steht, bei denen ein Nerv tangiert wird. Die operative Lösung von Verwachsungen um einen Nerv – zum Beispiel Lösung aus einer Narbe oder aus Gewebe, das aus einem anderen Anlass geschrumpft ist – sowie auch die Isolierung intakter Nervenfaserbündel aus einer endoneuralen Narbe ist Leistungsinhalt dieser Gebührenposition. Voraussetzung ist, dass diese Neurolyse als selbstständige Leistung – also nicht Teil einer anderen operativen Leistung – erbracht wird. Der Eingriff muss also als einziges Ziel die Neurolyse gehabt haben. Die Neurolyse erfordert das Darstellen, Freipräparieren oder Herausziehen des Nervs aus seinem Bett.
Die reine Darstellung des Nerven als Vorsichtsmaßnahme bei operativem Eingriff in Nervnähe gehört zur ärztlichen Sorgfaltspflicht und berechtigt nicht zur gesonderten Honorarberechnung, sondern ist mit der Operationsgebühr abgegolten. Jede andere darüber hinausgehende Manipulation, Bearbeitung oder Fräsen am umliegenden Knochen ist nach GOÄ-Nr. 2583 abzurechnen.
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