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  • 01.12.2006 | Par-Behandlung, Teil 1

    Richtige Abrechnung der Par-Behandlung: Erstdiagnostik, Vorbehandlung und Initialtherapie

    Parodontalerkrankungen sind auf dem Vormarsch: Laut den aktuellen Ergebnissen der im vergangenen Jahr durchgeführten „Deutschen Gesundheitsstudie IV“ weisen etwa 30 Prozent aller Erwachsenen und damit 15 Millionen Patienten die Zeichen einer fortgeschrittenen Parodontitis auf. Das ist auch eine Konsequenz der Erfolge in der Kariesbekämpfung: Da die Menschen heute ihre Zähne länger behalten, steigt ihr Parodontitisrisiko. Das führt schnell zu einer Unterversorgung. In diesem Beitrag und im Folgebeitrag wollen wir daher aufzeigen, wie unter Berücksichtigung der Behandlungsrichtlinien und der Bema-Leistungsbeschreibungen die Par-Behandlung zu Lasten der GKV systematisch durchgeführt werden kann und korrekt abgerechnet wird.  

    Der Leistungsanspruch des Versicherten

    Der Leistungsanspruch des Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergeben sich aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem Bema. Dabei bestimmt der Bema den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen. Von einem Versicherten darf der Vertragszahnarzt eine Vergütung für „Bema-Leistungen“ dann fordern, wenn der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich wünscht, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Diesen Wunsch soll sich der Vertragszahnarzt schriftlich bestätigen lassen.  

     

    Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.  

    Voraussetzungen für die Abrechnung der Par-Therapie als GKV-Leistung

    Regelmäßige Voraussetzung für die durchzuführende Parodontitistherapie ist das Fehlen von Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen Mundhygiene. Ziel der Behandlung von Parodontitiden nach den Par-Richtlinien ist, die entzündlichen Erscheinungen zum Abklingen zu bringen, ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern sowie einem weiteren Alveolarknochenverlust und damit dem Zahnverlust vorzubeugen. Daraus kann sich folgende Struktur der Abrechnung eines entsprechenden Behandlungskonzepts ergeben:  

     

    • Erstdiagnostik/Erstbehandlung/Schmerzbeseitigung
    • Vorbehandlung/Initialtherapie
    • Par-Diagnostik/Therapieplanung
    • Par-Therapie
    • Sicherung des Behandlungserfolges/Par-Nachsorge

    Erstdiagnostik/Erstbehandlung/Schmerzbeseitigung