30.04.2009 | Parodontalbehandlung
Anlegen eines Peri-Pac-Zahnfleischverbandes: Wie kann dies abgerechnet werden?
Frage: „Wie kann der Peri-Pac-Zahnfleischverband berechnet werden?“
Antwort: Bei Kassenpatienten kann der Zahnfleischverband zu einer systematischen Parodontalbehandlung nicht mehr zusätzlich berechnet werden, sondern ist Bestandteil der Bema-Nrn. P 200 bis P 203. In der Privatliquidation ist die Berechnung schwieriger, weil es unterschiedliche Auffassungen gibt. Laut den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts E der GOZ ist die primäre Wundversorgung bereits integraler Bestandteil der Leistungen nach diesem Abschnitt und nicht zusätzlich abrechenbar.
Nun gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Zahnfleischverband über eine primäre Wundversorgung hinausgeht oder nicht. Die meisten Zahnärztekammern meinen, dass der Parodontalverband nach operativen Maßnahmen (GOZ-Nrn. 408 bis 414) nur in getrennter Sitzung zusätzlich abrechenbar ist. Auch das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. Februar 2001; Az: 24 C 17380/99) beschränkt die Abrechnung des Zahnfleischverbandes auf eine Faktorsteigerung und schließt die Berechnung der GOÄ-Nr. 204 (für den Kompressionsverband) neben der Nr. 410 aus. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Verband bereits Bestandteil der bei der Behandlung erbrachten Leistung nach Nr. 410 ist.
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