01.04.2007 | Praxiswechsel
Welche Behandlungsunterlagen muss ich herausgeben, was kann ich berechnen?
Frage: „Ein Patient wünscht die Herausgabe seiner Unterlagen (Röntgenbilder, Modelle, Karteikarte etc.), weil er mit der Behandlung nicht zufrieden ist. Was muss ich ihm geben? Wie berechne ich den Aufwand?“
Antwort: Hier ist zwischen der Herausgabe von verschiedenen Behandlungsunterlagen zu unterscheiden:
Herausgabe von Röntgenbildern
Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, dass die Röntgenaufnahmen Eigentum des Zahnarztes sind, der sie veranlasst hat. Er ist verpflichtet, sie mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Pflichten bei der Herausgabe von Röntgenaufnahmen sind im § 28 Abs. 8 der Röntgenverordnung geregelt. Wenn der weiterbehandelnde Zahnarzt Röntgenaufnahmen bei seinem Kollegen anfordert, ist dieser verpflichtet, die Originalaufnahmen vorübergehend zur Verfügung zu stellen, sofern zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere Untersuchung mit Röntgenstrahlen vermieden werden kann.
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