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  • 01.03.2006 | Privatleistungen bei Kassenpatienten

    Teil 7: Fluoridierungsschiene, Inserts, Kinesiologie und Knochenersatzmaterial

    Nachdem wir in den ersten sechs Folgen unserer Beitragsserie bereits eine ganze Reihe von Privatleistungen bei Kassenpatienten vorgestellt und näher erläutert haben, befassen wir uns im siebten Teil mit weiteren Maßnahmen, die keine Vertragsleistungen darstellen und einem Kassenpatienten daher privat nach Maßgabe der GOZ in Rechnung gestellt werden müssen.  

    Die Fluoridierungsschiene

    Die lokale Fluoridierung ist bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis 18 Jahren – und bei solchen mit besonders hohem Kariesrisiko sogar schon ab dem 30. Lebensmonat – eine Vertragsleistung. Die Bema-Nr. IP 4 umfasst jedoch nur den Auftrag von fluoridhaltigen Lacken oder Gelen in der Zahnarztpraxis, nicht hingegen den Einsatz einer individuell angefertigten, tiefgezogenen Schiene. Nun besteht jedoch weitgehend Einigkeit darüber, dass gerade ein solcher Medikamententräger eine sehr wirkungsvolle Fluoridapplikation ermöglicht, so dass sich die Frage stellt, wie dessen Anfertigung einem Kassenpatienten in Rechnung zu stellen ist.  

     

    Dass dies nur auf privater Basis geschehen kann, ist mangels einer entsprechenden Bema-Nummer selbstverständlich. Doch weder in der GOZ noch in der GOÄ findet sich eine Position, die die Leistung exakt beschreibt. Allenfalls bleibt die Möglichkeit, die Schiene unter der GOZ-Nr. 700 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche) abzurechnen, dagegen spricht jedoch der unzutreffende Text. Eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ ist auch nicht unproblematisch, da es sich bei der Verwendung einer Schiene zur Fluoridierung keinesfalls um eine Maßnahme handelt, die erst nach In-Kraft-Treten der GOZ entwickelt wurde.  

     

    Abrechnung als Verlangensleistung empfehlenswert

    Deshalb empfiehlt es sich, die Herstellung der Schiene als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen. Zwar handelt es sich nicht um eine Leistung, die – was eigentlich eine Voraussetzung für die Berechnung als Verlangensleistung darstellt – „über das Maß einer zahnmedizinisch notwenigen zahnärztlichen Versorgung hinausgeht“, dennoch kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass eine lege artis durchgeführte Fluoridierung auch ohne ein solches Hilfsmittel möglich ist und daher aus fachlich-wissenschaftlicher Sicht keine zwingende Notwendigkeit für ihre Verwendung besteht.