01.06.2006 | Privatleistungen bei Kassenpatienten
Teil 9: Injex-Verfahren, Robodent-Methode, Emdogain-Applikation, Professionelle Zahnreinigung
Im neunten Teil unserer Beitragsserie befassen wir uns wieder mit einer Reihe moderner zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen, die, weil sie keine Vertragsleistungen darstellen, einem Kassenpatienten privat nach den Bestimmungen der GOZ in Rechnung gestellt werden müssen. Dabei ist es wichtig, die in den diversen GOZ-Paragrafen niedergelegten formalen Vorschriften penibel zu beachten, da nur auf diese Weise sichergestellt ist, dass die Forderung notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Injex-Verfahren (Nadelfreie Injektion)
Beim Injex-Verfahren, das sich vor allem für die Anästhesie bei Patienten mit unüberwindlicher Spritzenangst eignet, wird das Anästhetikum mit einer hauchdünnen, für den Patienten unsichtbaren Nadel unter hohem Druck unter die Schleimhaut gebracht. Gemäß Herstellerangabe geht das applizierte Medikament dabei automatisch den Weg des geringsten Widerstandes und verteilt sich im subkutanen bzw. submukösen Gewebe, ohne in Blutgefäße oder Nervengewebe einzudringen.
Wird die Methode bei einem Kassenpatienten angewandt, so ist es selbstverständlich möglich, sie als ganz normale Infiltrationsanästhesie nach der Bema-Nr. 40 abzurechnen, wobei allerdings das Zuzahlungsverbot zu beachten ist. Wünscht der Zahnarzt eine höhere Vergütung, so kann er die Behandlung nach vorherigem schriftlichen Einverständnis seitens des Patienten mit diesem gemäß § 4 Abs. 5 Bundesmantelvertrag bzw. § 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag privat vereinbaren.
Als Gebührenposition bietet sich in diesem Fall die GOZ-Nr. 009 (Infiltrationsanästhesie) an, denn eine Leitungsanästhesie stellt die Methode nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Injektion am Foramen incisivum – dar. Selbstverständlich ist auch in diesem Fall eine Überschreitung des 2,3fachen Steigerungssatzes angemessen zu begründen. Soll das Anästhesieverfahren mit einem höheren als dem 3,5fachen Multiplikator berechnet werden, so ist gemäß § 2 GOZ eine vorherige abweichende Vereinbarung unter Beachtung sämtlicher formaler Vorschriften erforderlich.
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